Druckbehälterprüfung – Kennen Sie Ihre Betreiberpflichten im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)?

Wartung und rechtssicherer Betrieb von Druckanlagen

Gemäß der BetrSichV sind alle Betreiber dazu verpflichtet, ihre Druckbehälter regelmäßig zu prüfen. Druckgefäße können Membran-Druckausdehnungsgefäße, Vorschaltgefäße, Abschlammgefäße, aber auch Wärmetauscher oder Heizkessel sein. Wird die Prüfung nicht vorgenommen, kann die komplette Druckhaltung außer Betrieb gesetzt werden und gefährdet somit den Anlagenbetrieb.

Doch wann ist was erforderlich und wie lauten die entsprechenden Fristen? Wir beraten Sie umfassend. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Bereich Druckhaltung. Mit mehr als 8.000 Serviceeinsätzen pro Jahr, alleine in Deutschland, verfügen unsere Mitarbeiter über jahrzehntelange Erfahrung und fundiertes Expertenwissen.  

Unsere Leistungen

  • Umfassende Aufklärung zu allen gesetzlichen Auflagen und Betreiberpflichten
  • Ermittlung von Prüfpflichten, Prüfberechtigungen und Fristen im Rahmen der BetrSichV
  • Ausführung sämtlicher Prüfungen durch befähigte Personen
  • Prüf- und Terminmanagement
  • Elektronische Archivierung der Prüfbescheinigungen (mit netDocX)
  • Ausbildung von Mitarbeitern zur befähigten Person für die Prüfung von Reflex Druckbehältern
  • Gefährdungsbeurteilungen über Druckgeräte (herstellerseitig)
  • Unfall- und Schadensuntersuchungen
  • Schulung von Personal

Im Detail bedeutet dies die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), für Druckgeräte bis 140 Liter Behältervolumen im vorgesehenen Geltungsbereich von einer zur Prüfung befähigten Person. Bestehend aus: Ordnungsprüfung nach Maßgabe der in Anhang 2 der BetrSichV genannten Vorgaben, Festlegung des weiteren Vorgehens, Prüffristenermittlung für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 sowie die Ausstellung einer Prüfaufzeichnung nach § 17 der BetrSichV.

Ihre Vorteile

✓ Rechtssicherheit im Gesetzestext-Dschungel

✓ Einhaltung Ihrer individuellen Prüfungspflichten und -fristen

✓ Intensive Beratung und Betreuung durch Experten

✓ Fortlaufende Information zu Änderungen und Aktualisierungen der BetrSichV

✓ Rechts- Betriebs- und Investitionssicherheit für den Betrieb Ihrer Druckanlage

Wann muss was geprüft werden?

Die Prüfungstermine sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Prüfungen für Druckbehälter erfolgen im Allgemeinen:

– vor Inbetriebnahme

– bei jeder Veränderung der Druckhalteanlage

– wiederkehrende Prüfungen:

  • Innere Prüfung: grunds. alle 10 Jahre
  • Festigkeitsprüfung: grunds. alle 10 Jahre, optionale Verlängerung auf 15 Jahre, sofern sicherer Betrieb nachgewiesen wird

Weitere Informationen und Details finden Sie in unseren FAQs am Ende der Seite sowie in den entsprechenden Gesetzestexten der BetrSichV. Die hier bereitgestellten Informationen fokussieren das Segment der Druckgeräte in Heizungs- und Kälteanlagen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Festigkeitsprüfung kann auf 15 Jahre verlängert werden, sofern ein sicherer Betrieb nachgewiesen wird. Der Nachweis kann z. B. durch die jährliche Wartung, die herstellerbedingt empfohlen wird, mit entsprechender Dokumentation (insbesondere der Einstellwerte des Vordrucks) in der Gefährdungsbeurteilung belegt werden.

Während sich die Druckgeräterichtlinie mit der Vereinheitlichung der Beschaffenheitsanforderungen von Druckgeräten, gemäß den Richtlinien der europäischen Gemeinschaft, auseinander setzt, wendet sich die BetrSichV an die Anforderungen aus dem Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen. Druckgeräte sind prüfpflichtige Arbeitsmittel.

Hier sind wie folgt drei Punkte zu unterscheiden:

  1. Die Druckgeräterichtlinie wendet sich, in erster Linie, an Hersteller.
  2. Die BetrSichV wendet sich an den Verantwortungsbereich der Betreiber (Arbeitgeber).
  3. Unabhängig von Punkt 1+2, bzw. der Ebene der Verordnungen und Richtlinien, sind für den bestimmungsgemäßen Betreib und für die Funktionssicherheit die Anforderungen der Hersteller aus den Montage- Bedienungs- und Betriebsanleitungen zu berücksichtigen.

Die Prüfzuständigkeit für Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen liegt, zumindest im allgemeinen Druck-, Temperatur- und Volumenbereich, bei einer befähigten Person wie z.B. die Techniker des Reflex After Sales & Service.

Seit mehr als 20 Jahren werden branchenweit zwei Versionen von Membrandruckausdehnungsgefäßen hergestellt. Das sind Druckgeräte mit nicht demontierbarer Membrane und Druckgeräte mit demontierbarer Membrane.

Weite Teile im Markt bevorzugen den Kostenvorteil eines Druckgerätes mit einer nicht demontierbaren Membrane. Das gilt insbesondere für Behältervolumen, die durch die Einbringöffnungen der immer kleiner werdenden Heizzentralen passen, und sich ohne nennenswerten Aufwand tauschen lassen.

An Druckgeräten mit nicht tauschbarer Membrane besteht kein Zugang zum Innenbereich für Revisionszwecke. Somit ist eine innere Prüfung für diesen Druckgerätetyp, aus unserer heutigen Sicht und herstellerübergreifend, mit klassischen Methoden wie sie bei ausgebauter Membrane praktiziert wird, weder technisch noch wirtschaftlich machbar. Von einer Festigkeitsprüfung, ohne vorherigem Gutbefund einer inneren Prüfung, raten wir, alleine schon aus Gründen der Eigensicherung der prüfenden Person, sowie aus anderen Gründen, ab.

Bis zu einem bestimmten Behältervolumen können die Kosten für einen Membrantausch, sowie für wiederkehrende Prüfungen höher aus fallen, als für die Beschaffung eines Neugerätes.

An Druckgeräten mit tauschbarer Membrane findet praktischerweise nach Demontage der Membrane auch immer eine innere Prüfung statt. Sofern bei der inneren Prüfung des Druckgerätes ein negativer Befund vorliegt, ist technisch, wirtschaftlich und sicherheitstechnisch eine Festigkeitsprüfung nicht mehr vertretbar.

Wir empfehlen abhängig von Behältertyp und Behältervolumen, den Prüfaufwand bzw. die Prüfkosten in ihrer Verhältnismäßigkeit zu einer Neubeschaffung zzgl. Montagekosten zu vergleichen. Besonders bei den kleineren Volumen der Druckgeräte ist ein solcher Vergleich aufgrund der eher niedrig gehaltenen Größenordnungen empfehlenswert. Unsere Mitarbeiter beraten Sie hierzu gerne!

Weiterführende Informationen

Betreiber/Arbeitgeber sind ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtet, grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen zu bewerten, Gefährdungen zu minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchzuführen.

Der in 2019 erfasste Gebäudebestand in Deutschland umfasst 21,7 Mio. Wohn- und Nichtwohngebäude. In nahezu jedem Gebäude befindet sich mindestens ein Druckbehälter.

Bekanntermaßen hat sich in den letzten Jahrzehnten die wasserführende Versorgungstechnik zu einer komplexen Systemtechnologie entwickelt. Weiterentwickelte Technologien prägen zwangsläufig somit auch den Fortschritt in den technischen und gesetzlichen Regelwerken der Arbeitssicherheit. Diesem Trend folgend wurde die Europäische Gesetzgebung massiv überarbeitet.

Mit der Aktualisierung der BetrSichV in 2015 wurden auch die die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) überarbeitet. Die TRBS beschreibt entsprechende Regeln zum Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene. Sie konkretisiert die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.

Druckanlagen verleben in der Praxis ein nicht besonders wahrgenommenes Dasein. Sie nehmen allerdings in Abschnitt 4 der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlage einen breiten Raum ein. Eine Beschaffung mag schnell realisiert sein. Doch wie sieht es dann mit der aktuellen Funktions- und der Rechtssicherheit nach Inbetriebnahme aus?

Betreiber sind die Verantwortungsträger für den Erhalt gebäudetechnischer Einrichtungen. Sie müssen sich mit der Funktion und dem Werterhalt des Gebäudes auseinandersetzen. Dazu gehören auch die Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die einen neuen, verschärften Schwerpunkt auf den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln setzt.

Reflex fasst die Themen der Investitions- und Funktionssicherheit in Übereinstimmung mit einem rechtssicheren Betrieb Ihrer Druckanlagen zusammen. Dafür wurde der Reflex Fachbereich After Sales & Service massiv ausgebaut. Er unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Betreiberpflichten über den gesamten Lebenszyklus Ihrer Druckanlagen. Mit mehr als 8.000 Serviceeinsätzen pro Jahr, alleine in Deutschland, gehört der Reflex After Sales & Service zu den erfahrensten, was die Branche an Service im Gewerk Druckhaltung zu bieten hat.

Eine Verordnung konkretisiert ein erlassenes Gesetz. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist somit ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Die BetrSichV definiert ein Schutzziel für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Es gilt die allgemeine Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Daraus entstand die Pflicht zur Festlegung von Maßnahmen inkl. deren Umsetzung für technische oder kaufmännische Verantwortungsträger, die privatwirtschaftliche oder öffentliche Immobilien betreiben. In §2 BetrSichV werden Betreiber als Arbeitgeber bezeichnet. Arbeitgeber ist, wer ohne Arbeitgeber im klassischen Sinne zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet.

Gesetzliche Betreiberpflichten

Unternehmenspflichten (als juristische Person bzw. Personengesellschaft)

  • für die Allgemeinheit
  • für Beschäftigte / Mitarbeiter
  • für Nachunternehmer
  • für die Umwelt
  • für Behörden

 

Persönliche Pflichten (als natürliche Person, je nach Ebene)

  • Organisationspflichten (Leitung)
  • Führungspflichten (Führungskräfte)
  • Ausführungspflichten (Beschäftigte)
  • Besondere Pflichten (Beauftragte)

 

Allgemeine Pflichten (Gelten insgesamt für Arbeitgeber)

  • Allgemeine Fürsorgepflichten
  • Erstellung und Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Prüfpflicht für Arbeitsmittel
  • Unterweisungen, Einführungen in die Arbeitsstelle; Sicherheitsanweisungen
  • Betriebsbeauftragte bestellen
  • Erste Hilfe organisieren, Bestimmung der Ersthelfer
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung
  • Erfassen und Anzeigen von Unfällen
  • Dokumentationspflicht

 

Spezielle Pflichten (Gelten darüber hinaus für Betreiber)

  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Prüfpflichten: Technische Einrichtungen, Gebäude
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Hygienepflichten für den Arbeitsplatz und sanitäre Einrichtungen
  • Dokumentationspflichten

 

Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Betreiberpflichten, insbesondere zu deren rechtssicheren Umsetzung, wurden von einzelnen Fachverbänden Richtlinien ausgearbeitet. Auszugsweise seien hier folgende Richtlinien genannt: GEFMA 190 und GEFMA 310 oder VDI 3810.

Betreiberpflichten und Schutzziele bekommen, über den klassischen Verantwortungsbereich hinaus, eine besondere Bedeutung . Medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind in besonderer Weise abhängig vom technischen Zustand Ihrer Systeme. Die Bedeutung dieses Aspektes wird deutlich, wenn man sich die aktuelle Lage um das Thema COVID-19 im Frühjahr 2020 vor Augen führt.

Das Gleiche gilt für öffentliche systemrelevante Liegenschaften wie Flughäfen, Bahnhöfe, Schulen, Universitäten, Polizei, Feuerwehr und Kasernen etc., aber auch für privatwirtschaftliche Liegenschaften, wie etwa Rechenzentren, Hotels, Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude in denen die Technik in einem Gebäude für die Öffentlichkeit und privatwirtschaftlich eine übergeordnete Bedeutung für deren Funktion einnimmt.

Betrachtungen der damit verbundenen Kosten mögen durchaus diskussionswürdig erscheinen. Nach heutigem Kenntnisstand können Schäden an Material und Gesundheit der Mitarbeiter, die durch Unfall in technischen Einrichtungen entstehen, die Betriebskosten, wenn auch punktuell, aber massiv überschreiten. Das passiert besonders dann, wenn sich die Berufsgenossenschaften oder andere Behörden einschalten und das Rechtswesen in Anspruch genommen wird.

In der BetrSichV, siehe Anschnitt 4, wurden dazu Vollzugsregelungen festgelegt. So besteht beispielsweise eine Anzeigepflicht bei Schadensfällen durch Versagen von Bauteilen bzw. sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie erheblichen Verletzungen oder Tod durch Unfall.

Organisationsverschulden durch Verletzung der Organisationspflicht der Unternehmensleitung bzw. den Führungskräften

 

Verschulden

Festlegung einer Aufbau- und Ablauforganisation, Bsp.: Unklarheiten in der Verteilung und Bekanntmachung von Aufgaben und Zuständigkeiten. Überschneidungen und/oder Lücken von Kompetenzen)

Selektionsverschulden

Bsp.: Führungskräfte, Mitarbeiter, Nachunternehmer oder andere Dienstleister werden erkennbar den Anforderungen nicht gerecht.

Anweisungsverschulden

Bsp.: Arbeitsan- und Unterweisungen sowie Betriebsanleitungen werden nicht wiederkehrend durchgeführt bzw. beachtet oder sind nicht vorhanden.

Überwachungsverschulden

Bsp.: Die Aufsichtspflicht für Mitarbeiter oder Dienstleister erfolgt nicht. Einem Dienstleister wurde bspw. lediglich der Schlüssel zum Arbeitsort überlassen.

 

Denkbare Rechtsfolgen

Für Unternehmen

Zivilrechtlich: Schadenersatz gegenüber Dritten

Ordnungs-/strafrechtlich: Bußgeld

öffentlichrechtlich: Nutzungsverbot, Stilllegung Verlust des Versicherungsschutzes

Für Personen

Disziplinar-/arbeitsrechtlich: Verweis, Abmahnung, Versetzung, Kündigung

Zivilrechtlich: Schadenersatz an den Arbeitgeber, der Unfallversicherung, gegenüber geschädigten Dritten

Ordnungs-/strafrechtlich: Bußgeld, Geld- oder Freiheitsstrafe

öffentlichrechtlich: Berufsverbot Verlust des Versicherungsschutzes

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit zu gewerblichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Dazu gehören die überwachungsbedürftigen Anlagen.

Das sind, auszugsweise Füllanlagen, Hebezeuge, Aufzüge, Tankanlagen und nicht zuletzt der weit gefasste Bereich der Druckanlagen mit seinen 30 Sonderregelungen bestehend aus besonderen Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile.