AGB

Stand: Dezember 2022

Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

1. Geltungsbereich / Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehung mit den Vertragspartnern („Kunde“) der Reflex Schweiz GmbH („Reflex“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), die auf der Internetseite https://www.reflex-winkelmann.com/ch/de/special-pages/agb/ einsehbar sind.

  2. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen (B2B), soweit der Kunde kein Konsument im Sinne des UWG ist.

  3. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit Reflex diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Andernfalls werden sie zurückgewiesen. Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Reflex akzeptiert keine Pönalen, keine Vertragsstrafen und Freistellungsverpflichtungen, insbesondere nicht in Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Verhaltenskodezies, es sei denn, es wird hierüber eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung getroffen.

  4. Die Angebote von Reflex erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und kein verbindliches Angebot von Reflex.

  5. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Kalendertage – bei einem elektronischen Angebot 5 Werktage – nach Zugang dieser gebunden.

  6. Kostenvoranschläge von Reflex sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  7. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden von Reflex bestätigt wird.

2. Eigenschaften der Produkte

  1. Auskünfte und Erläuterungen von Reflex hinsichtlich ihrer Produkte stellen keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen, Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen.

  2. Mit dem Kunden vereinbarte Produktspezifikationen legen die geschuldeten Eigenschaften abschließend fest. Weitere Eigenschaften des Produkts, wie etwa Eignung zum vom Kunden bekanntgegebenen Verwendungszweck oder übliche Eigenschaften derartiger Produkte sind nicht geschuldet.

  3. Alle Angaben von Reflex über ihre Produkte, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften und im Internet und die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Eigenschafts- oder Leistungsmerkmale sowie sonstige, insbesondere technische Angaben oder Angaben über Inhaltsstoffe sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten der Produkte, wie sie in Internetdarstellung oder Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch verwandte Materialien.

  4. Soweit Anwendungshinweise gegeben werden, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend die Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck.

  5. Eine verschuldensunabhängige Garantie gilt nur, wenn sie ausdrücklich in Schriftform im Sinne von Art. 13 OR vereinbart wurde.

  6. Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit der Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernimmt Reflex außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Regelung der Ziff. 12 bleibt unberührt.

  7. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird aufgrund eines Warenmusters oder Vorführexemplaren an den Kunden geliefert, so sind Abweichungen hiervon bei gelieferten Produkten im branchenüblichen Rahmen zulässig. Sie berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen gegenüber Reflex soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die gewöhnlich vorgesehene Verwendung der gelieferten Produkte keinen nachhaltigen Einfluss ausüben und etwaig ausdrücklich vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferten Produkte eingehalten werden.

3. Geheimhaltung vertraulicher Informationen

  1. An den Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über Produkte und Leistungen oder die Reflex und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen und von wirtschaftlichem Wert sind, stellen vertrauliche Informationen („vertrauliche Informationen“) dar, an denen sich Reflex alle Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, Reflex erteilt vorher ihre schriftliche und unterzeichnete Einwilligung. Der Kunde hat die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugang, Veröffentlichung, Modifikation und Zerstörung zu schützen und diese auf jede Aufforderung unverzüglich an Reflex zurückzugeben, jedoch spätestens bei Vertragserfüllung oder im Falle dass kein Vertrag geschlossen wurde, bei Abbruch der Vertragsverhandlungen / Ablehnung des Angebots / Erteilung einer Absage hinsichtlich einer Zusammenarbeit. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kunden.

  2. Die Regelungen gemäß Ziff. 4 Abs. 1 gelten entsprechend für vertrauliche Informationen des Kunden vorbehaltlich des Folgenden: Die vertraulichen Informationen des Kunden dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, mit denen Reflex bei der Vertragserfüllung zusammen arbeitet. Muster oder Zeichnungen des Kunden werden nur auf dessen Wunsch zurückgesandt. Werden Verhandlungen abgebrochen / ein Angebot abgelehnt / einer Zusammenarbeit eine Absage erteilt und ein Vertrag kommt nicht zustande, so ist Reflex berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden drei Monate nachdem der Vertrag nicht zustande gekommen ist, zu vernichten. Entsprechendes gilt, falls ein Vertrag erfüllt wurde.

  3. Verstößt der Kunde gegen die in Ziff. 4 Abs. 1 genannte Verpflichtung, ist er verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Vertragswertes an Reflex zu zahlen. Das Verschulden wird vermutet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Falle der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist die Vertragsstrafe anzurechnen.

4. Vertragserfüllung

  1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist Reflex lediglich verpflichtet, Produkte üblicher Qualität und Güte herzustellen.

  2. Das gelieferte Produkt gilt als frei von Sachmängeln, wenn es die in der vertragsgegenständlichen Spezifikation schriftlich vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in dem allgemeinen technischen Datenblatt für das Produkt dort aufgeführten Eigenschaften, aufweist.. Weitere Eigenschaften des Liefergegenstandes, insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung und (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von Reflex mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet.

  3. Die im Angebot bzw. in der Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr im Eigentum und im Besitz von Reflex. Stellt der Kunde Reflex Werkzeuge oder Anlagen bei, so gelten diesbezüglich die Regelungen des mit dem Kunden hierfür abgeschlossenen Werkzeugüberlassungsvertrages.

  4. Anwenderinformationen über Produkte sowie ein Produktlabel schuldet Reflex nur – soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart oder falls dies durch Gesetz auferlegt – nach eigener Wahl in deutscher oder in englischer Sprache.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, Reflex alle für die Lieferung und Produktion benötigten Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle Handlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit Reflex ihre Leistung vertragsgerecht erbringen kann.

  6. Reflex behält sich vor, die Spezifikation der Produkte insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen. Dies allerdings nur soweit, als durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck durch die Änderung herbeigeführt wird und nicht der Gesamtcharakter der Leistungsschuld sich ändert. Ist dies nicht möglich, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Ist dies nicht möglich oder für eine Partei unzumutbar, steht beiden Parteien das entschädigungslose Recht zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu.

  7. Reflex ist zu handels- und/oder branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.

  8. Reflex ist berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.

  9. Reflex ist lediglich verpflichtet, aus ihrem eigenen Warenvorrat zu leisten („Vorratsschuld“). Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos liegt zudem nicht allein in der Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein solches Beschaffungsrisiko übernimmt Reflex nur kraft ausdrücklicher, gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

  10. Bei Rahmenverträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen ist Reflex berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge vereinbarter Liefergegenstände sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

  11. Soweit ein Rahmenvertrag abgeschlossen ist, muss die gesamte Liefermenge spätestens binnen 10 Monaten nach Vertragsschluss vollständig abgenommen werden und müssen die einzelnen Bestellungen des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei Reflex eingehen, soweit nicht ausdrücklich eine kürzere Abruf- oder Lieferfrist vereinbart wurde. Sollten keine anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen sein, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Zugang der Auftragsbestätigung die bestellten Produkte vollständig abzunehmen. Erfolgen die Abrufe nicht rechtzeitig, so ist Reflex berechtigt, die Abrufe und deren Einteilung anzumahnen und eine Nachfrist zum Abruf und zur Einteilung von 14 Kalendertagen zu setzen, welches die Abnahme binnen 4 Wochen nach Zugang der Aufforderung von Reflex vorsehen muss. Bei fruchtlosem Fristablauf ist Reflex insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

5. Liefertermine und -fristen / Verzug

  1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, gelten als Mindestlieferfrist. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.

  2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind.

  3. Reflex ist zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Reflex erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung übersteigt.

  4. Gerät Reflex in Lieferverzug, muss der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 12.

  5. Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf ist Reflex berechtigt, die Lieferung, um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen hinauszuschieben.

6.Versand / Gefahrübergang / Abnahme

  1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Lager.

  2. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass Reflex infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

  3. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung Reflex vorbehalten. Reflex ist jedoch bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.

  4. Ist die Verschiffung in den zwischen dem Kunden und Reflex vereinbarten Bestimmungshafen aus von Reflex nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich, so ist Reflex nach vorheriger Mitteilung berechtigt, nach Billigem Ermessen in einem anderen nicht mehr als 300 Kilometer entfernten Hafen, oder über den Landweg zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung bei Übernahme einer Beschaffungsgarantie nach Ziff. 5 Abs. 9.

  5. Sollten vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht fristgerecht zur Verfügung stehen, ist Reflex berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reisen die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden.

  6. Bei der Abladung und Rückholung der Produkte hat der Kunde dem Personal von Reflex behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist.

  7. Soweit eine Abnahme der Produkte zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Reflex über die Abnahmebereitschaft unverzüglich durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels, d.h. eines solchen, der sich nicht auf die Funktionstauglichkeit der Produkte bzw. des Werkes auswirkt, nicht verweigern.

  8. Verzögert sich die Abnahme der Produkte aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist Reflex berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen, sofortige Vergütungszahlung zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt und zum Schadensatz bleiben unberührt. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. In einem solchen Fall ist Reflex dazu berechtigt von dem Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Nettopreises / -vergütung zu fordern. Reflex ist berechtigt weitergehenden Schaden aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

  9. Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den Reflex bestätigt oder zu bestätigen hat damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, oder wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist Reflex berechtigt, die Produkte nach ihrer Wahl mit einem von ihr beauftragten Frachtführer zu versenden oder die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellt Reflex beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Darüber hinaus ist Reflex berechtigt, nach angemessenem Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Produkte zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5% der Nettovergütung je angefangene Woche, d.h. 7 Kalendertage, für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringerer) Kostenaufwand entstanden ist. Das eingelagerte Produkt wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden versichert.

7. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung

  1. Erhält Reflex aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung von ihr geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung, Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt so, dass mit Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses Reflex gegenüber, Reflex den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen kann („kongruente Eindeckung“), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird Reflex den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall ist Reflex berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Reflex der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und kein Beschaffungsrisiko nach Ziff. 5 Abs. 9 übernommen wurde. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien und/oder Pandemien, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere allgemeine Ausgangsperren und/oder Kontaktverbote, sowie unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Reflex schuldhaft herbeigeführt worden sind. Im Falle der Leistungsfreiheit nach vorstehender Regelung haftet Reflex nicht auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz wegen Verzuges.

  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 8 Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 8 Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

8. Mängelrüge / Gewährleistung wegen Sachmängeln

  1. Erkennbare Sach- und/oder Rechtsmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel und/oder Rechtsmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 9 Abs. 8 schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift im Sinne von Art. 13 OR zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegen Sachmängeln und/oder Rechtsmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Handelns oder bei Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach Ziff. 5 Abs. 9 oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

  2. Der Kunde muss bei der Annahme eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, d.h. nach Produkttyp, Anzahl/Gewicht und Zustand prüfen. Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel, erkennbare Typenmängel und/oder Anzahl-/Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und Aufnahme der Mängel auf dem Lieferpapieren/CMR schriftlich i.S.d. Art. 13 OR von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden. Eine nicht frist- oder formgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Handelns von Reflex ,oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach Ziff. 5 Abs. 9, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

  3. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der gelieferten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verwendungszwecke geeignet sind.

  4. Auf Druck beanspruchte Teile hat Reflex in ihrem Werk nur dann auf Dichtigkeit zu überprüfen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist.

  5. Der Kunde hat Reflex auf Anforderung die beanstandete Ware zu Prüfzwecken hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens eines Mangels zu übergeben.

  6. Reflex ist in keinem Fall zur Nacherfüllung verpflichtet. Im Fall der Geltendmachung eines berechtigten Mangelanspruchs obliegt Reflex die Entscheidung, ob eine Neulieferung durchgeführt wird. Schlägt die Neulieferung fehl oder wird diese von Reflex verweigert, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

  7. Sonstige Pflichtverletzungen von Reflex sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Reflex, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach Ziff. 5 Abs. 9 oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

  8. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt.

  9. Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7 Abs. 1, 2 und 7). Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach Ziff. 5 Abs. 9, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns von Reflex oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist.

  10. Bessert der Kunde oder ein Dritter die von Reflex gelieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Produktes ohne vorherige Einwilligung von Reflex.

  11. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 12.

  12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

9. Preise / Zahlungsbedingungen / Unsicherheitseinrede

  1. Alle Preise verstehen sich soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart in CHF ausschließlich Verpackung zuzüglich einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer, ab Werk bzw. Lager.

  2. Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung bedürfen gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechsel.

  3. Der Preis wird, soweit nicht anders vereinbart, bei vereinbarter Holschuld mit der Bereitstellung der Produkte, bei Versendungsschuld mit Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld mit Ablieferung der Produkte zur Zahlung fällig und sogleich zu bezahlen. Spätestens 14 Tage nach Fälligkeitstermin befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug.

  4. Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis der jeweils gültigen allgemeinen Preislisten für derartige Leistungen von Reflex ausgeführt.

  5. Reflex ist berechtigt, die Preise einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten, oder Kosten der vertraglich vereinbarten Lieferungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich, jedoch nicht später als 30 Tage, nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

  6. Vereinbarte Zahlungsfristen laufen soweit nicht anders vereinbart beginnend ab dem Tag nach der Bereitstellung zur Abholung, bei vereinbarter Versendungs-/Bringschuld bei Lieferung.

  7. Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges oder der Gutschrift auf dem Konto von Reflex.

  8. Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden Reflex gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig. Rückvergütungs- und/oder Bonusansprüche des entfallen, wenn der Kunde gegenüber Reflex in Zahlungsverzug gerät.

  9. Werden Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, Reflex jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist Reflex unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Erfüllung laufender Verträge einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung einer Bankbürgschaft / Versicherungsbürgschaft einer von Reflex akzeptierten Institution zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen. Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend, wenn der zur Verrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit Reflex geschlossenen Vertrag) mit dem Anspruch von Reflex steht und die Verletzung der Hauptleistungspflicht von Reflex betrifft.

  10. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet. Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung ist unbeachtlich.

  11. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu Gunsten von Reflex geleistet werden.

10. Eigentumsvorbehalt / Akkreditiv / Pfändungen

  1. Reflex behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten vor, bis zur vollständigen Zahlung des Preises durch den Kunden. Für den Fall, dass kein Registereintrag vorgenommen wurde, hat Reflex einen obligatorischen Herausgabeanspruch und ist bei Zahlungsverzug ohne Weiteres zum Vertragsrücktritt berechtigt.

  2. Der Kunde hat die Produkte pfleglich zu behandeln und diese ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Produkte betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Produkte an Reflex abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet den Versicherer über die Abtretung der Rechte an Reflex zu informieren.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung, insbesondere aufgrund von unechtem und echtem Factoring, sind ihm nicht gestattet. Werden Produkte bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt mit Registereintrag weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Produkte entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder gegenüber Reflex in Zahlungsverzug gerät.

  4. Der Kunde tritt Reflex bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Produkten gegen den Dritterwerber erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet den Dritterwerber von der Abtretung der Rechte in Kenntnis zu setzen. Er darf keine Vereinbarung mit dem Dritterwerber treffen, welche die Rechte von Reflex in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Produkten mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Dritterwerber in Höhe des zwischen Reflex und dem Kunden vereinbarten Preises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Produkten in ein mit Dritterwerbern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinem Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an Reflex ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung der Produkte entspricht.

  5. Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an Reflex abgetretenen Forderung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Im Falle eines Widerrufs hat Reflex den Dritterwerber schriftlich von der Forderungsabtretung und der Leistung an Reflex in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist er verpflichtet, Reflex unverzüglich die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben.

  6. Bei kundenseitig vertragswidrigem Handeln, insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5, ist Reflex nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Produkte berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der Produkte ist Reflex jederzeit berechtigt zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden zu betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Produkte oder abgetretener Forderung hat der Kunde Reflex unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

  7. Übersteigt der Wert der für Reflex nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist Reflex auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

  8. Bearbeitung und Verarbeitung der Produkte erfolgt für Reflex als Hersteller. Werden Produkte mit anderen, nicht Reflex gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Reflex das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages der Produkte zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden Produkte mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde Reflex schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Reflex. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten wiederum als Produkte. Auf Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, die zur Verfolgung der Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich Reflex schriftlich zu benachrichtigen, damit diese entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Der Kunde trägt dabei die Kosten der entstehenden Kosten und haftet für den entstanden Schaden.

  10. Alternativ zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 ist Reflex nach eigener Wahl unter Verzicht auf ihre Rechte aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt berechtigt, vor Ausführung der Lieferung vom Kunden die Übergabe einer unwiderruflichen Bürgschaft einer von Reflex akzeptierten Kreditinstitution zu verlangen, in dem diese sich verpflichtet, bei Vorlage des Lieferscheines Zahlung widerspruchslos zu leisten.

11. Haftungsausschluss/-begrenzung

  1. Reflex haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Für Schäden, welche durch Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, haftet Reflex nicht.

  2. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 12 Abs. 1 gilt nicht:

    • a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung

    • b) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter;

    • c) soweit Reflex ein Beschaffungsrisiko nach Ziff. 5 Abs. 9 übernommen hat;

    • d) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

  3. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der Abs. 1, 2 und 4 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe sowie leitenden und nichtleitenden Angestellten sowie Subunternehmern von Reflex.

  4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Reflex Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach Ziff. 5 Abs. 9 beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

  5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Schutzrechte / Lizenz

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Reflex lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Schweiz frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

  2. Wird der Kunde infolge der Benutzung der von Reflex gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde Reflex hiervon unverzüglich zu unterrichten und Reflex Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat Reflex bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, welche die Rechtsposition von Reflex beeinträchtigen könnten. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  3. Bei einer Verletzung von Ziff. 13 Abs. 1 wird Reflex nach ihrer Wahl zunächst versuchen, auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist Reflex dies nicht möglich, oder lehnt Reflex dies ab, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu.

  4. Dem Kunden stehen nur dann Rechte gegenüber Reflex für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch die Produkte zu, wenn er Reflex über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche gemäß Ziff. 13 Abs. 2 informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Reflex alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Reflex nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Reflex gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

  5. Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei Reflex, sofern nicht ausdrücklich und etwas anderes vereinbart ist.

  6. Soweit bei Reflex im Rahmen der Vertragsdurchführung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, wird Reflex dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu wirtschaftlich bevorzugten Bedingungen einräumen. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegenständlichen Rechten für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht von Reflex ist, bleibt unberührt.

  7. Sofern Produkte nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, aus Werkzeugen, Kalkulationen oder Abbildungen des Kunden, zu liefern sind, übernimmt der Kunde gegenüber Reflex die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Produkte Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt Reflex unverzüglich von Ansprüchen dritter Rechteinhaber bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtung und allen Reflex hierdurch entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden, frei. Die gesetzlichen Regelungen des Mitverschuldens bleibt unberührt.

  8. Sofern Reflex von einem Dritten unter Hinweis auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Produkten, die nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Abbildungen oder aus Werkzeugen des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, ist Reflex – ohne zur Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen sowie Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinnes vom Kunden zu verlangen, solange der Kunde nicht nachweist, dass der Anspruch des Dritten objektiv unbegründet ist und der Freistellungsanspruch gemäß Ziff. 13 Abs. 8 objektiv werthaltig ist.

13. Produktzulassung / Ein- und Ausfuhrbestimmungen

  1. Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz oder bei Lieferung außerhalb der Schweiz ins vom Kunden mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware nur zu dem in den Ausfuhrdokumenten angegebenen Zweck zu verwenden und seine Kunden entsprechend zu verpflichten. Im Falle einer Ausfuhr der Ware durch den Kunden ist dieser selbst für die Einhaltung der auf die Ausfuhr Anwendung findenden Ausfuhr- und Embargovorschriften verantwortlich.

  2. Im Falle einer grenzüberschreitenden Rücksendung von Mustern, Werkzeugen, Material und auch Technologie in Form von Zeichnungen, Anleitungen etc. an den Kunden sichert dieser zu, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen vom Kunden rechtzeitig eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.

  3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Ist Reflex an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von Reflex nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall wird Reflex den Kunden unverzüglich unterrichten. Schadensersatzansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind Reflex gegenüber ausgeschlossen, soweit Reflex nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen hat.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. abweichenden Endverwender der zu liefernden Waren unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich an Reflex zu übermitteln. Eine etwaige Lieferfrist beginnt nicht vorher zu laufen. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibsdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an Reflex zu übermitteln sowie die nötigen Inforationen zu dem Endverwender und dessen UBO (Ultimate Beneficial Owner) mitzuteilen. Um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen. Ergeben sich aus den vorgenannten Dokumenten potentielle Verstöße gegen Exportverbote oder Embargoregelungen, ist Reflex zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  5. Der Kunde garantiert weiterhin und verpflichtet sich dies auf Aufforderung durch Reflex nachzuweisen, dass

    • a) die gelieferte Ware nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist;

    • b) keine militärischen Empfänger in einem Land das Gegenstandes eines Militärembargos ist mit den von uns gelieferten Waren beliefert werden;

    • c) die gelieferte Ware nicht zum Zwecke der internen Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind;

    • d) Waren und Serviceleistungen von Reflex nicht an Personen direkt oder indirekt weitergegeben werden oder der Nutzen oder Erlös aus den Waren nicht Personen direkt oder indirekt zugutekommen, wenn diese Personen auf einer der auf das gegenständliche Geschäft Anwendung findenden Denied Parties Lists (insbesondere der Schweiz, der EU, der US und der ASEAN Staaten) aufgeführt sind oder von einer oder mehreren gelisteten Personen zu mehr als 50% kontrolliert werden;

    • e) alle Frühwarnhinweise der zuständigen nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.

  6. Der Kunde gewährleistet zudem bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Schweiz auf seine Kosten, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für Reflex erfüllt sind. Er hat Reflex bei der Auftragserteilung die notwendigen Anforderungen an die Einfuhrfähigkeit in das Bestimmungsland mitzuteilen. Sollte dies nicht erfolgen oder die Anforderungen durch Reflex nicht erfüllbar oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden sein, behält sich Reflex das Recht zum Rücktritt vor. Alternativ ist Reflex berechtigt vom Kunden Ersatz der für die Erfüllung der Anforderungen notwendigen Auslagen zu verlangen.

  7. Wird Reflex oder seinen Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne ihr jeweiliges Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne ihr jeweiliges Verschulden sonstige Hindernisse aufgrund der von Reflex als Ausführer bzw. Verbringer oder von ihren Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so ist Reflex berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten, soweit Reflex nicht für deren Beibringung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen hat. Dies gilt auch, wenn ohne Verschulden von Reflex erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen. Dies kann etwa der Fall sein, weil Reflex oder seinen Lieferanten erteilte Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags ohne das Verschulden von Reflex entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen, soweit Reflex nicht für die Beibringung der vorgenannten Genehmigungen bzw. Dokumente eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen hat.

  8. Der Kunde stellt Reflex von allen Schäden und nachgewiesenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren. Ausgenommen sind die Kosten für eigene Mitarbeiter.

14. Sonderbestimmungen für Verträge über die Erbringung technischer Services

  1. Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insb. Inspektion, Wartung, Instandsetzung; „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser Ziffer vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die Übrigen Regelungen dieser AGB.

  2. Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstleistungsvertrag. Bei in Auftrag gegebenen Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Gefahrübergang erfolgt mit der Abnahme.

  3. Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung. Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern eine Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand. Ist der Kunde nicht der direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf- oder Werkvertrages mit Reflex, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.

  4. Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen Service-Preisliste von Reflex, abrufbar auf der Internetseite unter https://www.reflex-winkelmann.com/ch/fileadmin/user_upload/Pricelists/2023/Reflex_Service_Preisblatt_CH_2023.pdf. Reise-, Materialkosten und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu entscheiden.

  5. Der Kunde wird Reflex ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen, insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das Reflex über etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Der Zugang zur Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird Reflex auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions- oder Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose, im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Arbeitssicherheit stehende, Leistungserfüllung durch Reflex zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile der Anlage nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, ist Reflex berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen oder abzubrechen und den nutzlos entstandenen Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen. Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen ‒ z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen ist Reflex berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

  6. Wir sind berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen ausführen zu lassen, soweit es sich um qualifizierte und von uns auditierte und qualifizierte Partner handelt.

15. Abschließende Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Reflex.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Reflex. Reflex ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und von Reflex gilt ausschließlich das Recht der Schweiz unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) sowie internationaler Kollisionsnormen.

  4. Trotz Fälligkeit nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, für den Fall, dass sich der Kunde uns gegenüber zu diesem Zeitpunkt im Verzug befindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Verstreichen der von Reflex gesetzten Frist von dem Vertrag zurückzutreten, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt eine Vertragspflichtverletzung begeht oder die Vertragserfüllung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist Reflex anstelle des Rücktritts zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung bei Dauerschuldverhältnisses bleiben unberührt. Ist die Lieferung der Produkte bereits erfolgt, so wird die Gegenleistung in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Reflex ist auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

  5. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform nach Art. 13 OR. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.

  6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages werden dadurch nicht berührt.

  7. Die Parteien werden unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes weist Reflex darauf hin, dass die Vertragsabwicklung über eine EDV-Anlage geführt wird und Reflex in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.